Private Equity und Fremdbesitzverbot in der Steuerberatung

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Was das Neunte Steuerberatungsänderungsgesetz für Inhaber von Steuerberatungs- und Prüfungsgesellschaften bedeutet

Finanzinvestoren haben in wenigen Jahren erhebliche Summen im deutschen Steuerberatungsmarkt platziert, obwohl das Fremdbesitzverbot formal weiter gilt. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert. Für Inhaber steht damit nicht nur eine berufsrechtliche Frage im Raum, sondern eine unternehmerische: Wie viel ist die eigene Kanzlei wert, wenn der bislang genutzte Beteiligungsweg entfällt?

Private Equity in der Steuerberatung: Wie Finanzinvestoren in den Markt gekommen sind

Das Steuerberatungsgesetz bindet den Gesellschafterkreis einer Berufsausübungsgesellschaft an Berufsträger und bestimmte Gesellschaften. Reine Finanzinvestoren sind damit ausgeschlossen. Der Weg in den Markt führte deshalb über eine Konstruktion: Ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unterliegen in ihren Heimatstaaten teilweise keinem vergleichbaren Fremdbesitzverbot und können ihrerseits Finanzinvestoren als Gesellschafter haben. Über eine Beteiligung an einer deutschen steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft entstand so eine mittelbare Investorenbeteiligung.

Die Dimension zeigt eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage vom April 2026. Danach weist etwa ein Fünftel der deutschen Steuerberatungsgesellschaften, die vier großen Prüfungsgesellschaften nicht mitgerechnet, Finanzinvestoren im Gesellschafterkreis auf. Genannt werden unter anderem KKR, Cinven, Waterland, Greenpeak, Arbor Capital und Ufenau Capital Partners. Prominente Transaktionen der jüngeren Vergangenheit sind der Einstieg von Aurelius bei WZT und die Beteiligung der Partners Group an Afileon.

Die wirtschaftliche Logik dahinter ist gut nachvollziehbar. Steuerberatung liefert wiederkehrende Erlöse aus Dauermandaten, ist stark fragmentiert und steht vor einem Generationswechsel, der viele Inhaber ohne interne Nachfolge zurücklässt. Das ist exakt das Profil, das Buy-and-Build-Strategien attraktiv macht.

Verschaffen Sie sich Klarheit darüber, ob und über welche Ebenen Ihre eigene Gesellschaft mittelbar mit Investorenkapital verbunden ist. Viele Inhaber kennen die Struktur oberhalb der zweiten Beteiligungsebene nicht.

Das 9. StBerÄndG und der neue § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG: Was sich ändert

Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes hat der Gesetzgeber diesen Weg adressiert. Der neue § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG stellt klar, dass die Anforderungen an steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften auch von beteiligten anerkannten Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie von den an diesen beteiligten Gesellschaften einzuhalten sind. Damit ist die mittelbare Beteiligung reiner Finanzinvestoren über eine Beteiligungskette ausgeschlossen.

Bemerkenswert ist die gesetzgeberische Einordnung. Die Regelung versteht sich ausdrücklich als Klarstellung der bestehenden Rechtslage und nicht als Schließung einer Lücke. Folgerichtig enthält das Gesetz keine Bestandsschutz- oder Übergangsregelung für bereits bestehende mittelbare Beteiligungen. Für betroffene Gesellschaften ist das der praktisch wichtigste Punkt des gesamten Vorhabens.

Flankierend wurde die Transparenz verschärft. Nach dem geänderten § 76e StBerG müssen Berufsausübungsgesellschaften mit Beteiligung von Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften jede Änderung der unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter unverzüglich der Steuerberaterkammer anzeigen. Beim Wechsel eines mittelbaren Gesellschafters ist zusätzlich eine Übersicht über die Beteiligungsstruktur bis zu dieser Ebene vorzulegen. Auch im Anerkennungsverfahren nach § 54 StBerG sind mittelbar beteiligte Gesellschafter anzugeben.

Kritik gab es erwartungsgemäß von den betroffenen Häusern. Vorgetragen wurden unter anderem Bedenken zur Berufsfreiheit, zum Bestimmtheitsgebot, zum Vertrauensschutz und zur Kapitalverkehrsfreiheit. Ob und wie diese Einwände gerichtlich weiterverfolgt werden, ist derzeit offen.

Der Gesetzgebungsweg 2025 bis 2026: warum zweimal abgestimmt wurde

Der Ablauf erklärt, warum die Rechtslage zwischenzeitlich unübersichtlich wirkte. Der Referentenentwurf vom Spätsommer 2025 enthielt die Klarstellung noch. Das Bundeskabinett strich sie aus dem Regierungsentwurf, den es am 14.01.2026 beschloss. Der Bundesrat forderte sie in seiner Stellungnahme vom 06.03.2026 zurück in den Entwurf.

Nach erneuter Befassung des Finanzausschusses beschloss der Bundestag das Gesetz am 24.04.2026 einschließlich der Klarstellung zum Fremdbesitzverbot. Der Bundesrat verweigerte am 08.05.2026 die Zustimmung, allerdings nicht wegen des Fremdbesitzverbots, sondern wegen einer kurzfristig aufgenommenen Entlastungsprämie für Arbeitnehmer, deren Gegenfinanzierung die Länder kritisch sahen.

Die Koalitionsfraktionen brachten den Entwurf daraufhin ohne die umstrittene Prämie erneut ein. Die erste Lesung fand am 21.05.2026 statt, der Bundesrat stimmte am 12.06.2026 zu. Damit ist die Klarstellung zum Fremdbesitzverbot beschlossen. Für die konkreten Fristen im Einzelfall bleibt die Verkündung im Bundesgesetzblatt und die daran anknüpfende Inkrafttretensregelung maßgeblich.

Was Inhaber jetzt prüfen sollten: Beteiligungsstruktur, Anzeigepflichten, Handlungsfristen

Der erste Schritt ist eine vollständige Darstellung der eigenen Beteiligungskette, und zwar bis zur obersten Ebene. Entscheidend ist nicht, wer im Handelsregister als unmittelbarer Gesellschafter steht, sondern wer oberhalb davon beteiligt ist und ob diese Ebenen die Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes erfüllen.

Der zweite Schritt betrifft die Anzeigepflichten. Wer eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft im Gesellschafterkreis hat, muss künftig Änderungen unverzüglich anzeigen und beim Wechsel eines mittelbaren Gesellschafters die Struktur offenlegen. Das setzt voraus, dass diese Informationen überhaupt intern verfügbar sind, was bei mehrstufigen Fondsstrukturen nicht selbstverständlich ist.

Der dritte Schritt ist die Bewertung des Handlungsdrucks. Da eine Bestandsschutzregelung fehlt, sollten betroffene Gesellschaften frühzeitig prüfen, welche Anpassungen erforderlich wären und wie lange deren Umsetzung realistisch dauert. Sinnvoll ist zugleich die Klärung, welche Fristsetzung durch die Steuerberaterkammer im Fall der Beanstandung zu erwarten wäre.

Der vierte Schritt betrifft laufende Verhandlungen. Wer sich mitten in einem Verkaufs- oder Zusammenschlussprozess befindet, sollte Bewertung, Struktur und Vollzugsbedingungen an der neuen Rechtslage ausrichten, bevor Verträge unterzeichnet werden.

Ein fünfter Punkt betrifft die Kommunikation. Mandanten und Mitarbeitende lesen dieselben Berichte über Investoren in der Steuerberatung. Wer die eigene Struktur nicht erklären kann, überlässt die Deutung Dritten. Eine kurze, sachliche Sprachregelung für Mandantengespräche und für die interne Kommunikation gehört deshalb in die Vorbereitung, unabhängig davon, ob die eigene Gesellschaft überhaupt betroffen ist.

Lassen Sie Ihre Beteiligungsstruktur und Ihre Anzeigepflichten rechtlich prüfen und die unternehmerischen Konsequenzen davon getrennt bewerten. Beides fällt regelmäßig unterschiedlich aus.

Verkauf, Zusammenschluss und Nachfolge: Welche Fragen vor der Entscheidung stehen

Für viele Inhaber war der Investorenmarkt vor allem eine Nachfolgelösung. Fällt dieser Weg weg oder wird er enger, rücken andere Optionen in den Vordergrund: die interne Nachfolge, der Zusammenschluss mit einer anderen Berufsträgergesellschaft und der Verkauf an eine berufsrechtlich zulässige Erwerberin.

Vor jeder dieser Optionen stehen dieselben Fragen. Erstens: Woran hängen die Mandate? Sind sie an die Person des Inhabers gebunden, sinkt der Wert unabhängig davon, wer erwirbt. Zweitens: Wie belastbar sind die Zahlen? Wiederkehrende Erlöse, Auslastung, Fluktuation und Digitalisierungsgrad bestimmen den Preis stärker als der Umsatz. Drittens: Wie ist die Führung geregelt? Eine Gesellschaft ohne handlungsfähige Geschäftsführung ist in jeder Transaktion ein Risiko.

Viertens stellt sich die Zeitfrage. Nachfolgeprozesse benötigen mehrere Jahre, wenn sie geordnet verlaufen sollen. Wer erst mit dem Ausscheidenswunsch beginnt, verhandelt unter Zeitdruck und akzeptiert entsprechende Abschläge. Die berufsrechtliche Verschärfung verändert diesen Zeitbedarf nicht, sie erhöht nur den Anteil der Inhaber, die ihn gleichzeitig haben.

Hinzu kommt eine Frage, die in Verkaufsprozessen regelmäßig unterschätzt wird: Was passiert mit den Mitarbeitenden? Buy-and-Build-Modelle bringen Standardisierung, zentrale Prozesse und häufig einen Wechsel der eingesetzten Software mit sich. Wo die Belegschaft darauf nicht vorbereitet ist, entsteht Fluktuation genau in dem Zeitraum, in dem der Erwerber die kalkulierte Ertragskraft benötigt. Kaufpreisbestandteile, die an das Ergebnis der Folgejahre gekoppelt sind, geraten damit unmittelbar unter Druck.

Prüfen Sie deshalb frühzeitig, wie stark Ihre Gesellschaft von einzelnen Personen abhängt, und beginnen Sie mit der Übertragung von Mandantenbeziehungen, bevor der Zeitdruck entsteht.

Was Anwalts- und Patentanwaltskanzleien daraus ableiten können

Für die Anwaltschaft gilt das Fremdbesitzverbot ebenfalls, bestätigt durch den Europäischen Gerichtshof im Halmer-Urteil vom 19.12.2024. Der Vorgang in der Steuerberatung ist deshalb kein Randthema des Nachbarberufs, sondern eine Fallstudie für den eigenen Markt.

Drei Beobachtungen sind übertragbar. Erstens folgt Kapital der Profitabilität und findet Wege, solange ein Markt fragmentiert und nachfolgebedürftig ist. Zweitens reagiert der Gesetzgeber, aber mit erheblicher Verzögerung, in der Fakten geschaffen werden. Drittens verändert die Konsolidierung im Nachbarberuf die Erwartungen von Mandanten und Nachwuchs, die beide Berufsstände gleichzeitig erleben.

Die praktische Konsequenz für Kanzleien ist unabhängig von jeder Investorenfrage. Wer wiederkehrende Erlösanteile aufbaut, Mandate an die Organisation statt an Personen bindet, seine Kennzahlen kennt und eine entscheidungsfähige Führung installiert hat, ist sowohl für interne Nachfolge als auch für jeden Zusammenschluss deutlich besser aufgestellt. Genau diese Faktoren bewerten Investoren, und genau diese Faktoren entscheiden auch ohne Investor über den Fortbestand.

Aus der Beratungspraxis: Was Inhaber in dieser Lage tatsächlich beschäftigt

In den Gesprächen mit Inhabern von Steuerberatungs- und Prüfungsgesellschaften steht selten die berufsrechtliche Auslegung im Vordergrund. Im Vordergrund steht die Frage, was die eigene Gesellschaft noch wert ist, wenn der bislang genutzte Beteiligungsweg entfällt, und wie schnell eine Anpassung überhaupt umsetzbar wäre. Beide Fragen lassen sich nur beantworten, wenn Struktur, Zahlen und Zeitbedarf getrennt betrachtet werden.

Ein zweites Muster betrifft die Informationslage. Viele Inhaber kennen die Beteiligungsverhältnisse oberhalb der zweiten Ebene nicht und können die neuen Anzeigepflichten deshalb praktisch nicht erfüllen. In unseren Mandaten ist die vollständige Darstellung der Beteiligungskette regelmäßig der erste Arbeitsschritt und häufig bereits der Punkt, an dem der Handlungsbedarf sichtbar wird.

Der dritte Befund gilt unabhängig von jeder Investorenfrage. Gesellschaften, deren Mandate an Personen gebunden sind, deren Kennzahlen nicht vorliegen und deren Geschäftsführung nicht entscheidungsfähig ist, verlieren in jeder Konstellation an Wert, ob sie verkaufen, fusionieren oder intern übergeben. Wir setzen deshalb an der Übergabefähigkeit an und nicht an der Kapitalfrage allein.

Wann sich externe Beratung zur Kapital- und Nachfolgestruktur lohnt

Externe Begleitung ist sinnvoll, wenn eine bestehende Beteiligungsstruktur angepasst werden muss, wenn ein Verkaufs- oder Fusionsprozess ansteht oder wenn im Gesellschafterkreis unterschiedliche Vorstellungen über den weiteren Weg bestehen. Die rechtliche Prüfung der Struktur und die unternehmerische Entscheidung über die Zukunft der Gesellschaft sind dabei zwei verschiedene Aufgaben.

Law Firm Change Consultants berät seit 1997 Rechtsanwaltskanzleien, seit 2003 Patentanwaltskanzleien und seit 2012 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, dazu Rechtsabteilungen als Auftraggeberseite. Aus dieser Position lassen sich Kapitalmarkt, Berufsrecht und Partnerschaftsdynamik in einem Bild zusammenführen, statt sie getrennt zu behandeln.

Unsere Arbeit setzt an drei Stellen an: Wir bewerten mit Benchmarking die wirtschaftliche Ausgangslage, wir moderieren die Entscheidung im Gesellschafter- oder Partnerkreis bis zum tragfähigen Beschluss, und wir bereiten Nachfolge- und Zusammenschlussprozesse so vor, dass sie nicht unter Zeitdruck geführt werden müssen.

Sprechen Sie uns an, solange die Entscheidung noch offen ist. Sobald ein Angebot auf dem Tisch liegt, ist der Handlungsspielraum deutlich kleiner.

Fazit: Der Weg ist enger geworden, die Fragen bleiben dieselben

Mit dem Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz ist die mittelbare Beteiligung reiner Finanzinvestoren über ausländische Prüfungsgesellschaften ausgeschlossen. Weil der Gesetzgeber die Regelung als Klarstellung versteht, fehlt eine Bestandsschutzregelung. Betroffene Gesellschaften sollten ihre Beteiligungskette, ihre Anzeigepflichten und den erforderlichen Anpassungsbedarf zeitnah prüfen.

Für alle anderen bleibt der eigentliche Befund. Der Markt konsolidiert, weil Nachfolge ungelöst ist und Erlöse planbar sind. Diese Ausgangslage verändert sich durch berufsrechtliche Verschärfungen nicht. Wer seine Gesellschaft unabhängig von der Kapitalfrage übergabefähig macht, hat in jeder Konstellation die besseren Optionen.

Beteiligungsstruktur und Nachfolge: Lassen Sie Ihre Ausgangslage jetzt bewerten

Ob und wie stark Ihre Gesellschaft betroffen ist, zeigt sich erst in der vollständigen Darstellung der Beteiligungskette und in der Bewertung Ihrer Ertragskraft. Beides ist Arbeit an Ihren konkreten Zahlen und keine Frage der allgemeinen Rechtslage.

Wir bewerten die wirtschaftliche Ausgangslage, trennen die rechtliche Prüfung der Struktur von der unternehmerischen Entscheidung und bereiten Nachfolge- oder Zusammenschlussprozesse so vor, dass sie nicht unter Zeitdruck geführt werden müssen.

Warten Sie damit nicht, bis ein Angebot auf dem Tisch liegt.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zu Private Equity und Fremdbesitzverbot

Was besagt das Fremdbesitzverbot im Steuerberatungsrecht?

Das Steuerberatungsgesetz begrenzt den Gesellschafterkreis einer Berufsausübungsgesellschaft auf Berufsträger und bestimmte anerkannte Gesellschaften. Reine Finanzinvestoren sind damit als Gesellschafter ausgeschlossen. Ziel ist die Unabhängigkeit der Beratung gegenüber Renditeinteressen Dritter.

Wie konnten sich Finanzinvestoren dennoch beteiligen?

Über eine Beteiligungskette: Eine ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, an der Investoren beteiligt sein können, hielt Anteile an einer deutschen steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft. Damit entstand eine mittelbare Investorenbeteiligung, ohne dass der unmittelbare Gesellschafterkreis beanstandet wurde.

Was regelt der neue § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG?

Er stellt klar, dass die Anforderungen an steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften auch von beteiligten anerkannten Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie von den an diesen beteiligten Gesellschaften einzuhalten sind. Damit ist die mittelbare Beteiligung reiner Finanzinvestoren ausgeschlossen.

Gibt es eine Bestandsschutzregelung für bestehende Beteiligungen?

Nein. Da der Gesetzgeber die Neuregelung als Klarstellung der bestehenden Rechtslage versteht und nicht als Schließung einer Lücke, enthält das Gesetz keine Bestandsschutz- oder Übergangsregelung. Betroffene Gesellschaften sollten den Anpassungsbedarf daher frühzeitig prüfen.

Wann wurde das 9. StBerÄndG beschlossen?

Der Bundestag beschloss das Gesetz am 24.04.2026. Der Bundesrat verweigerte am 08.05.2026 aus haushaltspolitischen Gründen zunächst die Zustimmung. Nach erneuter Einbringung ohne die umstrittene Entlastungsprämie stimmte der Bundesrat am 12.06.2026 zu.

Welche Anzeigepflichten gelten künftig?

Berufsausübungsgesellschaften mit Beteiligung einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft müssen jede Änderung unmittelbar oder mittelbar beteiligter Gesellschafter unverzüglich der Steuerberaterkammer anzeigen. Beim Wechsel eines mittelbaren Gesellschafters ist zusätzlich eine Übersicht über die Beteiligungsstruktur vorzulegen.

Wie viele Gesellschaften sind betroffen?

Nach einer Antwort der Bundesregierung vom April 2026 weist etwa ein Fünftel der deutschen Steuerberatungsgesellschaften außerhalb der vier großen Prüfungshäuser Finanzinvestoren im Gesellschafterkreis auf. Die genaue Betroffenheit hängt von der konkreten Struktur des Einzelfalls ab.

Welche Alternativen bestehen für die Nachfolge?

In Betracht kommen die interne Nachfolge aus dem eigenen Berufsträgerkreis, der Zusammenschluss mit einer anderen Berufsträgergesellschaft und der Verkauf an eine berufsrechtlich zulässige Erwerberin. Entscheidend ist in allen Varianten, ob die Mandate an die Organisation und nicht an eine Person gebunden sind.

Was bedeutet die Entwicklung für Anwalts- und Patentanwaltskanzleien?

Das anwaltliche Fremdbesitzverbot wurde vom Europäischen Gerichtshof am 19.12.2024 im Halmer-Urteil bestätigt. Die Konsolidierung im Nachbarberuf verändert dennoch Erwartungen von Mandanten und Nachwuchs. Die Faktoren, die Investoren bewerten, entscheiden auch ohne Investor über Übergabefähigkeit.

Wann lohnt sich externe Beratung zur Kapital- und Nachfolgestruktur?

Externe Begleitung lohnt sich, wenn eine bestehende Struktur angepasst werden muss, wenn ein Verkaufs- oder Fusionsprozess ansteht oder wenn im Gesellschafterkreis unterschiedliche Vorstellungen über den weiteren Weg bestehen. Je früher die Entscheidung vorbereitet wird, desto größer bleibt der Handlungsspielraum.

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