Fremdbesitzverbot: Wie Kapital trotzdem in den Rechtsmarkt kommt

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Fremdbesitzverbot bestätigt, Kapital trotzdem im Markt: Was das Halmer-Urteil des EuGH für Kanzleien, Governance und Investitionsfähigkeit bedeutet.

Warum das Halmer-Urteil des EuGH die Kapitalfrage nicht beendet, sondern für Partnerschaften neu stellt

Viele Partner haben das Thema nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2024 abgehakt: Das Fremdbesitzverbot steht, Finanzinvestoren bleiben draußen, alles bleibt wie es ist. Diese Lesart greift zu kurz. Kapital fließt längst in den deutschen Beratungsmarkt, nur eben nicht über den Gesellschafterkreis der Kanzlei. Wer das übersieht, verhandelt seine Zukunft mit einer veralteten Landkarte.

Fremdbesitzverbot nach dem Halmer-Urteil: Was der EuGH am 19.12.2024 entschieden hat

Der Ausgangsfall ist schnell erzählt. An der Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft UG beteiligte sich im März 2021 eine österreichische GmbH mit 51 Prozent der Geschäftsanteile, ausschließlich zu Finanzierungszwecken. Die Satzung schloss jeden Einfluss der nicht anwaltlichen Gesellschafterin auf die Berufsausübung aus. Die Rechtsanwaltskammer München widerrief dennoch die Zulassung, weil die damalige Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung eine solche Beteiligung nicht zuließ. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor.

Der Gerichtshof entschied in der Rechtssache C-295/23, dass ein Mitgliedstaat die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten darf. Die damit verbundene Beschränkung von Niederlassungsfreiheit und freiem Kapitalverkehr sei gerechtfertigt, weil sie sicherstellt, dass Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufspflichten ausüben. Das Fremdbesitzverbot ist damit europarechtlich abgesichert.

Zwei Einschränkungen sind für die strategische Einordnung wichtig. Erstens bezieht sich das Urteil auf die bis zum 31.07.2022 geltende Rechtslage. Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Verbot zulässig ist, nicht dass es geboten wäre. Die berufspolitische Debatte über maßvolle Öffnungen läuft weiter, unter anderem angestoßen durch ein Rechtsgutachten der Bucerius Law School vom Januar 2025. Für Partnerschaften heißt das: Die Rechtslage ist stabil, aber nicht endgültig.

Prüfen Sie, ob Ihre Kanzlei ihre Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen tatsächlich auf der aktuellen Rechtslage aufbaut oder auf einer Annahme aus der Zeit davor.

Warum externes Kapital trotz Fremdbesitzverbot im Rechtsmarkt ankommt

Das Fremdbesitzverbot schützt den Gesellschafterkreis der Kanzlei. Es schützt nicht die Wertschöpfungskette, in der die Kanzlei arbeitet. Genau dort ist Kapital seit Jahren aktiv, und zwar über mindestens vier Wege.

Der erste Weg sind Beteiligungen an Legal-Tech-Anbietern. Software für Vertragsmanagement, Dokumentenerstellung, Mandatsakten und inzwischen für KI-gestützte Prüfprozesse wird von kapitalfinanzierten Unternehmen entwickelt. Kanzleien kaufen diese Leistungen ein und geben damit einen wachsenden Teil ihrer Marge an Anbieter ab, an denen Investoren beteiligt sind.

Der zweite Weg ist die Prozessfinanzierung. Wo ein Finanzierer das Kostenrisiko trägt, entsteht faktisch ein zweiter Entscheider über Verfahrensstrategie, Vergleichsbereitschaft und Verfahrensdauer, ohne dass er Gesellschafter der Kanzlei wäre.

Der dritte Weg sind Service- und Infrastrukturgesellschaften. IT-Betrieb, Backoffice, Marketing, Recruiting und Kanzleiimmobilien lassen sich in Gesellschaften auslagern, für die das Fremdbesitzverbot nicht gilt. Damit ist ein erheblicher Teil der Fixkostenbasis einer Kanzlei bereits heute investierbar.

Der vierte Weg sind Rechtsdienstleister außerhalb der Anwaltschaft. Inkassomodelle und registrierte Rechtsdienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bearbeiten standardisierbare Massenverfahren mit Kapital, das keiner Kanzlei zur Verfügung steht. Der Wettbewerb um Mandate findet damit längst zwischen unterschiedlich finanzierten Marktteilnehmern statt.

Die praktische Folge ist unbequem: Eine Kanzlei kann sich gegen Fremdkapital im eigenen Gesellschafterkreis entscheiden. Sie kann sich nicht dagegen entscheiden, gegen kapitalstark finanzierte Anbieter anzutreten.

Steuerberatung und Prüfung: Wo Fremdbesitz in Deutschland bereits Realität ist

Wer wissen will, wie sich der Anwaltsmarkt unter Kapitaldruck verhält, muss nur in den Nachbarberuf schauen. In der Steuerberatung ist das eingetreten, was für Kanzleien noch Diskussionsstoff ist. Nach einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage vom April 2026 weist etwa ein Fünftel der deutschen Steuerberatungsgesellschaften, die vier großen Prüfungsgesellschaften nicht mitgerechnet, Finanzinvestoren im Gesellschafterkreis auf. Genannt werden unter anderem KKR, Cinven, Waterland, Greenpeak, Arbor Capital und Ufenau Capital Partners.

Möglich wurde das über mehrstufige, grenzüberschreitende Strukturen: Eine ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Investorenbeteiligung hält Anteile an einer deutschen steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft. Der Gesetzgeber hat mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes reagiert und in § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG klargestellt, dass auch mittelbare Beteiligungen erfasst sind. Der Bundestag beschloss die Regelung am 24.04.2026, der Bundesrat verweigerte am 08.05.2026 aus haushaltspolitischen Gründen zunächst die Zustimmung und stimmte dem überarbeiteten Gesetz am 12.06.2026 zu.

Für Anwalts- und Patentanwaltskanzleien ist dieser Vorgang aufschlussreich. Er zeigt erstens, dass Berufsrecht Kapital verzögert, aber nicht dauerhaft fernhält, wo ein Markt hinreichend profitabel und konsolidierungsfähig ist. Er zeigt zweitens, dass die Konsolidierung im Nachbarberuf die Erwartungshaltung von Mandanten und Nachwuchs verändert, die beide Berufsstände parallel erleben. Und er zeigt drittens, dass die Bewertungslogik von Investoren, also wiederkehrende Erlöse, geringe Personenabhängigkeit und dokumentierte Prozesse, inzwischen auch dort als Qualitätsmaßstab wahrgenommen wird, wo nie ein Investor einsteigen wird.

Lassen Sie prüfen, welche Teile Ihres Leistungsportfolios nach dieser Logik bewertet würden und welche nicht. Die Antwort verändert die Diskussion über Nachfolge, Zusammenschluss und Investitionen spürbar.

 

Was Investorenlogik für Governance und Partnermodell einer Kanzlei bedeutet

Die eigentlich relevante Frage lautet nicht, ob eine Kanzlei einen Investor aufnehmen darf. Sie lautet, ob eine Kanzlei überhaupt investierbar wäre. Diese Prüfung ist auch dann nützlich, wenn nie Fremdkapital ins Haus kommt, weil sie exakt die Schwachstellen sichtbar macht, die auch ohne Investor Wachstum, Nachfolge und Fusionen blockieren.

Entscheidungsfähigkeit steht an erster Stelle. Eine Partnerschaft, in der jede kaufmännische Entscheidung faktisch ein Vetorecht jedes Partners kennt, ist nicht führbar. Investoren nennen das Governance-Risiko, in der Beratungspraxis heißt es konsensuales Zerreden. Das Ergebnis ist dasselbe: Beschlüsse entstehen, werden aber nicht umgesetzt.

Der zweite Punkt ist die Zahlenbasis. Wer über Kapital verhandelt, braucht belastbare Kennzahlen zu Profitabilität je Praxisgruppe, Auslastung, realisierten Stundensätzen und zum Lock-up, also der Zeitspanne zwischen erbrachter Leistung und Zahlungseingang. In vielen Häusern liegt dieser Wert bei über 120 Tagen und bindet Gewinn im eigenen Umlaufvermögen.

Der dritte Punkt ist die Gewinnverteilung. Ein rein senioritätsgetriebenes Modell verteilt Ergebnis unabhängig von Beitrag und Risiko. Es blockiert damit sowohl die Aufnahme von Quereinsteigern als auch jede Form von Reinvestition, weil jede zurückbehaltene Mark als individueller Verlust erlebt wird.

Der vierte Punkt ist die Bindung der Mandate. Sind Mandantenbeziehungen an einzelne Partner geknüpft oder an die Organisation? Diese Frage entscheidet über den Wert der Kanzlei bei Nachfolge, bei Partnerabgängen und bei jedem Zusammenschluss.

Der fünfte Punkt ist der Leverage, also das Verhältnis von Partnern zu angestellten Anwälten. Er bestimmt, wie viel Ergebnis pro Partner überhaupt entstehen kann und ob die Kanzlei Karrierewege anbieten kann, die den Nachwuchs halten.

Investitionsfähig werden ohne externen Investor: die Stellhebel der Partnerschaft

Aus den genannten Punkten folgt ein Arbeitsprogramm, das jede Partnerschaft aus eigener Kraft angehen kann. Der erste Hebel ist die Innenfinanzierung. Eine konsequente Verkürzung des Lock-up über zeitnahe Zeiterfassung, straffe Rechnungsstellung und aktives Forderungsmanagement setzt Mittel frei, die sonst extern beschafft werden müssten. Der Effekt auf den Gewinn je Partner ist in vielen Häusern größer als der einer Umsatzsteigerung.

Der zweite Hebel ist die Thesaurierungsregel im Gesellschaftsvertrag. Ohne verbindliche Regel darüber, welcher Anteil des Ergebnisses im Haus bleibt, entstehen Investitionsentscheidungen jedes Jahr neu und scheitern regelmäßig am kurzfristigen Entnahmeinteresse.

Der dritte Hebel ist die Dezentralisierung über Praxisgruppen mit eigenem Budget und eigener Verantwortung für Auslastung, Nachwuchs und Qualität. Sie ersetzt Einzelfallentscheidungen der Partnerversammlung durch Steuerung auf der Ebene, die den Betrieb tatsächlich kennt.

Der vierte Hebel ist die Bankfinanzierung. Sie ist berufsrechtlich unproblematisch, setzt aber genau die Transparenz voraus, die ein Investor ebenfalls verlangen würde. Wer keine Zahlen liefern kann, bekommt auch keinen Kredit zu vernünftigen Konditionen.

Der fünfte Hebel ist der Zusammenschluss. Für viele mittelständische Sozietäten ist die Fusion die realistischere Kapital- und Nachfolgelösung als jede Investorenkonstruktion, weil sie Skalierbarkeit, Nachfolge und Investitionskraft in einem Schritt adressiert.

Setzen Sie diese fünf Hebel auf die Tagesordnung Ihrer nächsten Partnerversammlung und klären Sie zuerst, wer die Entscheidung am Ende treffen darf.

Aus der Beratungspraxis: Warum die Kapitalfrage selten am Kapital scheitert

In den Mandaten, die mit einer Kapital- oder Finanzierungsfrage beginnen, liegt das eigentliche Thema fast immer eine Ebene tiefer. Die Partnerschaft diskutiert über Investoren, Bankfinanzierung oder Fusion, kann aber nicht beziffern, welche Praxisgruppe welchen Ergebnisbeitrag liefert, wie hoch der Lock-up tatsächlich ist und welcher Umsatzanteil an einzelnen Personen hängt. Ohne diese Zahlen bleibt jede Kapitaldiskussion eine Meinungsdiskussion.

Das zweite wiederkehrende Muster betrifft die Entscheidungswege. Wir erleben regelmäßig Partnerschaften, die eine Analyse einstimmig teilen und den daraus folgenden Beschluss dennoch über Jahre vertagen, weil faktisch jeder Partner ein Vetorecht ausübt. Wer in dieser Lage mit einem Erwerber, einer Bank oder einem Fusionspartner verhandelt, verhandelt ohne Mandat und verliert Zeit und Verhandlungsposition zugleich.

Genau an diesen beiden Punkten setzt Beratung an. Ein Benchmarking gegen vergleichbare Häuser nimmt der Diskussion die persönliche Schärfe, weil es einen externen Maßstab einführt. Eine neutrale Verfahrensführung sorgt dafür, dass am Ende ein Beschluss steht und nicht ein weiterer Prüfauftrag. Beides lässt sich intern nur schwer herstellen, weil jeder Beteiligte wirtschaftlich betroffen ist.

Wann sich externe Beratung zum Fremdbesitzverbot und zur Kapitalstruktur lohnt

Externe Begleitung ist immer dann sinnvoll, wenn die Partnergruppe die Analyse teilt, aber nicht zur Entscheidung kommt. Typische Auslöser sind ein anstehender Generationswechsel, Gespräche über einen Zusammenschluss, ein Angebot aus dem Steuerberatungs- oder Prüfungsumfeld, größere Investitionen in Technologie oder wiederholt gescheiterte Beschlüsse zur Vergütungsstruktur.

Law Firm Change Consultants berät seit 1997 Rechtsanwaltskanzleien, seit 2003 Patentanwaltskanzleien und seit 2012 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, dazu Rechtsabteilungen als Auftraggeberseite. Aus dieser Position lassen sich Kapitalmarkt, Berufsrecht und Partnerschaftsdynamik in einem Bild zusammenführen, statt sie getrennt zu betrachten. In über 250 Kanzleimandaten hat sich gezeigt, dass die Kapitalfrage fast nie an fehlendem Geld scheitert, sondern an fehlender Entscheidungsfähigkeit.

Unsere Arbeit setzt an drei Stellen an: Wir schaffen mit Benchmarking eine gemeinsame Faktenbasis, wir moderieren den Strategieprozess innerhalb der Partnergruppe bis zum tragfähigen Beschluss, und wir überprüfen Gewinnverteilung und Entscheidungsstrukturen darauf, ob sie das gewünschte Verhalten überhaupt ermöglichen.

Sprechen Sie uns an, bevor die erste Investorenanfrage oder das erste Fusionsgespräch auf dem Tisch liegt. Die Vorbereitung ist der Teil, der sich nicht nachholen lässt.

Fazit: Das Fremdbesitzverbot schützt die Struktur, nicht die Wettbewerbsposition

Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Halmer-Urteil Klarheit geschaffen: Reine Finanzinvestoren dürfen aus dem Gesellschafterkreis einer Rechtsanwaltsgesellschaft ferngehalten werden. Diese Klarheit ist berufsrechtlich wertvoll und wirtschaftlich folgenlos. Kapital erreicht den Beratungsmarkt über Technologieanbieter, Prozessfinanzierung, Servicegesellschaften und über den steuerberatenden Nachbarberuf, in dem die Konsolidierung bereits weit fortgeschritten ist.

Für Partnerschaften folgt daraus keine berufsrechtliche, sondern eine unternehmerische Aufgabe. Wer Entscheidungsfähigkeit herstellt, seine Zahlen kennt, den Lock-up senkt, die Gewinnverteilung an Beitrag koppelt und Mandate an die Organisation bindet, ist investitionsfähig. Ob dafür je externes Kapital nötig wird, ist dann eine Option und keine Notlage.

Kapital und Governance sind Entscheidungsfragen: Lassen Sie sich dabei begleiten

Die hier beschriebenen Zusammenhänge lassen sich nachlesen. Die Entscheidung darüber, wie Ihre Partnerschaft Investitionsfähigkeit herstellt, lässt sich nicht nachlesen. Sie erfordert belastbare Zahlen, einen Vergleich mit dem Markt und ein Verfahren, das im Partnerkreis zu einem Beschluss führt.

Wir bringen die Zahlen auf den Tisch, ordnen sie im Marktvergleich ein und führen die Entscheidung im Partnerkreis bis zum tragfähigen Beschluss. Dabei prüfen wir auch, welche Stellhebel Ihre Kanzlei ohne externes Kapital heben kann.

Je früher Sie diese Punkte klären, desto größer bleibt Ihr Handlungsspielraum.


FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Fremdbesitzverbot

Was besagt das Fremdbesitzverbot für Anwaltskanzleien?

Das Fremdbesitzverbot untersagt es Personen und Gesellschaften, die nicht selbst einen der zugelassenen Berufe ausüben, sich am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen. Ziel ist die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit gegenüber Renditeinteressen Dritter. Verstöße können bis zum Widerruf der Zulassung der Gesellschaft führen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in der Bundesrechtsanwaltsordnung.

Der Europäische Gerichtshof hat am 19.12.2024 in der Rechtssache C-295/23 entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten darf. Die Beschränkung von Niederlassungsfreiheit und freiem Kapitalverkehr ist gerechtfertigt, um die unabhängige Berufsausübung zu sichern. Der Gerichtshof hat damit ein Verbot für zulässig erklärt, nicht für zwingend.

Das Urteil bezieht sich auf die bis zum 31.07.2022 geltende Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung. Die tragenden Erwägungen zur anwaltlichen Unabhängigkeit sind auf die geltende Fassung übertragbar. Die berufspolitische Diskussion über maßvolle Anpassungen ist damit jedoch nicht abgeschlossen.

Kapital fließt vor allem über vier Kanäle: Beteiligungen an Legal-Tech-Anbietern, Prozessfinanzierung, Service- und Infrastrukturgesellschaften außerhalb der Kanzlei sowie registrierte Rechtsdienstleister und Inkassomodelle nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. In allen Fällen bleibt der Gesellschafterkreis der Kanzlei unberührt, die Wertschöpfungskette jedoch nicht.

Über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Investorenbeteiligung konnten sich Finanzinvestoren mittelbar an deutschen steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften beteiligen. Nach einer Antwort der Bundesregierung vom April 2026 betrifft dies etwa ein Fünftel der Gesellschaften außerhalb der vier großen Prüfungshäuser. Der Gesetzgeber hat diese Lücke mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes adressiert.

Der neue § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG stellt klar, dass auch mittelbare Beteiligungen von Finanzinvestoren ausgeschlossen sind. Der Bundestag hat das Gesetz am 24.04.2026 beschlossen, der Bundesrat hat der überarbeiteten Fassung am 12.06.2026 zugestimmt. Für Inhaber bedeutet das eine engere Prüfung von Beteiligungsstrukturen vor Verkauf oder Zusammenschluss.

Investierbarkeit ist in erster Linie ein Prüfmaßstab. Entscheidungsfähige Führung, belastbare Kennzahlen, eine beitragsbezogene Gewinnverteilung und an die Organisation gebundene Mandate sind auch dann erforderlich, wenn nie externes Kapital aufgenommen wird. Dieselben Faktoren entscheiden über Nachfolge, Fusionsfähigkeit und die Gewinnung von Quereinsteigern.

Erforderlich sind Profitabilität je Praxisgruppe, realisierte Stundensätze, Auslastung, Leverage und der Lock-up als Zeitspanne zwischen Leistungserbringung und Zahlungseingang. Ergänzend gehören Fluktuation und Betreuungsschlüssel im nicht anwaltlichen Bereich dazu. Erst der Vergleich mit dem Markt macht diese Zahlen aussagekräftig.

Zulässig sind Innenfinanzierung über thesaurierte Gewinne, Gesellschafterdarlehen, klassische Bankfinanzierung und Leasing. Auch Zusammenschlüsse mit anderen Berufsträgergesellschaften sind ein Weg, Kapital und Nachfolge gemeinsam zu lösen. Entscheidend ist in allen Varianten eine Zahlenbasis, die Dritten standhält.

Externe Begleitung lohnt sich, sobald die Partnergruppe die Diagnose teilt, aber keine tragfähige Entscheidung zustande kommt. Typische Anlässe sind Generationswechsel, Fusionsgespräche, größere Technologieinvestitionen oder wiederholt gescheiterte Beschlüsse zur Vergütung. Ein moderierter Prozess mit gemeinsamer Faktenbasis führt hier schneller zu Ergebnissen als eine weitere interne Diskussionsrunde.

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